Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden Württemberg vom 19. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren.
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Im Streit steht die Versorgung der Klägerin mit dem Fußhebesystem Typ Ness L300, das im Gangmodus durch elektrische Impulse die Wadenmuskulatur animiert und dadurch die Anhebung der Fußspitze unterstützt. Daneben verfügt das System über einen Trainingsmodus zum Muskeltraining in Ruhestellung.
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