BSG - Beschluss vom 16.05.2019
B 3 KR 54/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 33 Abs.1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1996/17
SG Stuttgart, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 4906/15

Versorgung mit dem Fußhebesystem Typ Ness L300Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen des Anspruchs auf Versorgung mit einem Hilfsmittel

BSG, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 54/18 B

DRsp Nr. 2019/9409

Versorgung mit dem Fußhebesystem Typ Ness L300 Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen des Anspruchs auf Versorgung mit einem Hilfsmittel

Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel setzt voraus, dass das Hilfsmittel entweder erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden Württemberg vom 19. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 33 Abs.1 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht die Versorgung der Klägerin mit dem Fußhebesystem Typ Ness L300, das im Gangmodus durch elektrische Impulse die Wadenmuskulatur animiert und dadurch die Anhebung der Fußspitze unterstützt. Daneben verfügt das System über einen Trainingsmodus zum Muskeltraining in Ruhestellung.