Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. August 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Versorgung mit einer beidseitigen Mammareduktionsplastik (MRP) bei der beklagten Krankenkasse (KK) und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, § 13 Abs 3a SGB V begründe keinen Sachleistungsanspruch, sondern sei lediglich auf Kostenerstattung gerichtet. Der Senat folge insoweit der geänderten Rspr des
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde, mit der die Klägerin allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) rügt, ist unbegründet.
1. Die Klägerin formuliert die Rechtsfrage:
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