BSG - Beschluss vom 10.03.2022
B 1 KR 83/21 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 114/17
SG Rostock, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 188/15

Versorgung mit einer beidseitigen MammareduktionsplastikGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 83/21 B

DRsp Nr. 2022/6239

Versorgung mit einer beidseitigen Mammareduktionsplastik Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. August 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Versorgung mit einer beidseitigen Mammareduktionsplastik (MRP) bei der beklagten Krankenkasse (KK) und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, § 13 Abs 3a SGB V begründe keinen Sachleistungsanspruch, sondern sei lediglich auf Kostenerstattung gerichtet. Der Senat folge insoweit der geänderten Rspr des BSG (BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 = SozR 4-2500 § 13 Nr 53). Es bestehe auch kein Anspruch auf Versorgung mit der begehrten MRP nach materiellem Recht (§§ 27, 39 SGB V). Weitere Ermittlungen, etwa durch Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens, seien nicht angezeigt (Urteil vom 5.8.2021).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde, mit der die Klägerin allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) rügt, ist unbegründet.

1. Die Klägerin formuliert die Rechtsfrage: