BSG - Beschluss vom 20.03.2019
B 1 KR 44/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 263/17
SG Duisburg, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 11/15

Versorgung mit einer Implantatwechsel-OperationGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenWirksamkeit einer fingierten Genehmigung

BSG, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 44/18 B

DRsp Nr. 2019/5687

Versorgung mit einer Implantatwechsel-Operation Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Wirksamkeit einer fingierten Genehmigung

1. Eine fingierte Genehmigung bleibt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 2. Sind Bestand oder Rechtswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Situation gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn diese Situation nicht mehr besteht; dann ist eine KK auch nach Fristablauf nicht mit Einwendungen gegen die fingierte Genehmigung ausgeschlossen. 3. Eine fingierte Genehmigung schützt den Adressaten, weil sie ihre Wirksamkeit ausschließlich nach den allgemeinen Grundsätzen über Erledigung, Widerruf und Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts verliert.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3a;

Gründe:

I