LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2019
L 4 KR 339/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a ;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 306/15

Versorgung mit Oberschenkel-SportprothesenDurch das BTHG geänderter BehinderungsbegriffGrößeres Gewicht individueller Wünsche

LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 339/18

DRsp Nr. 2019/14934

Versorgung mit Oberschenkel-Sportprothesen Durch das BTHG geänderter Behinderungsbegriff Größeres Gewicht individueller Wünsche

1. Die Förderung des Freizeitsports und des Vereinssports gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung.2. Ein wesentlicher Gebrauchsvorteil und damit ein Anspruch auf Versorgung mit Sportprothesen ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn normale Laufprothesen keine sportliche Betätigung ermöglichen, insbesondere wenn im konkreten Einzelfall die Klägerin aufgrund körperlicher Einschränkungen an den oberen und unteren Extremitäten nicht in der Lage ist, eine Sportart (hier außer Dressurreiten ohne Beinprothesen) auszuüben.3. Der durch das Bundesteilhabegesetz geänderte Behinderungsbegriff in § 2 SGB IX gebietet die Zulassung von Ausnahmen von dem Rechtssatz, die Förderung des Freizeitsports und des Vereinssports gehöre nicht zu den Aufgaben der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung.4. Damit ist bei der Prüfung von Ansprüchen nach § 33 SGB V nach aktuellem Recht individuellen Wünschen größeres Gewicht beizumessen als nach der früheren Rechtslage, die dem Urteil des BSG vom 21.03.2013 zu Grunde lag.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.04.2018 wird zurückgewiesen.

II. III.