BFH - Urteil vom 18.10.2006
XI R 45/05
Normen:
EStG § 18 § 19 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 880
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6894/02

Versorgungsfreibetrag

BFH, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen XI R 45/05

DRsp Nr. 2007/5154

Versorgungsfreibetrag

Der Versorgungsfreibetrag bezieht sich nur auf Einnahmen aus einer früheren nichtselbstständigen Arbeit. Er kann nur gewährt werden, wenn die früheren Dienstleistungen in einem Arbeitsverhältnis erbracht worden sind und der ArbN aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist.

Normenkette:

EStG § 18 § 19 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war neben seiner freiberuflichen Anwaltstätigkeit ab 1. August 1957 für das Unternehmen A --inzwischen A GmbH & Co. KG-- (Unternehmen A) als juristischer Berater tätig. Durch einen Beratervertrag vom 30. April 1962 wurden die bis dahin geltenden Vereinbarungen ersetzt. Abschn. 1 des Beratervertrags lautet: "Herr Rechtsanwalt ... übernimmt es, die Firma A laufend in allen ihren Rechtsangelegenheiten zu beraten"; Abschn. 2 lautet: "Für die Beratungstätigkeit erhält Herr ... ein monatlich nachträglich am Ende eines Kalendermonats zu zahlendes Pauschalhonorar in Höhe von DM 1.500".