I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte --ebenso wie ihre Schwester-- im Jahre 1981 auf Wunsch ihres Vaters (V) notariell auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet und dabei erklärt, vollständig abgefunden worden zu sein. Zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts unterstützte V die Klägerin ab 1983 mit finanziellen Zuwendungen, zuletzt mit monatlich 1 000 DM. Insgesamt wendete V der Klägerin in den Jahren 1983 bis 1988 80 000 DM zu. Schenkungsteuerlich wurden die Zuwendungen nicht erfasst, weil sie als Unterhaltsleistungen angesehen wurden.
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