I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 24. November 2005 den Antrag der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren wegen Umsatzsteuer 1992 bis 1994 zurückgewiesen, weil die Antragstellerin weder ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend den Anforderungen des § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung erklärt hatte noch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) benannten Zulassungsgründe erkennbar waren. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 19. Dezember 2005 mit einfachem Brief mitgeteilt.
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