I.
Der Kläger (Kl) und seine Ehefrau wurden für die Streitjahre 1983 bis 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Einkommensteuerbescheide ergingen für
- 1983 am 27.08.1984,
- 1984 am 07.05.1985,
- 1985 am 02.06.1986,
- 1986 am 20.05.1987,
- 1987 am 06.05.1988,
- 1988 am 10.05.1989,
- 1989 am 24.04.1990,
- 1990 am 19.03.1991,
- 1991 am 13.04.1992,
- 1992 am 18.03.1993 und
- 1993 am 29.07.1994.
Während die Bescheide für die Jahre 1983 bis 1989 endgültig ergingen, wurden die Bescheide 1990 bis 1993 gemäß § 165 Abs. 1 AO für teilweise vorläufig erklärt.
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