BFH - Beschluß vom 14.01.1999
V B 138/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 820

Verspätete Zulassungsgründe

BFH, Beschluß vom 14.01.1999 - Aktenzeichen V B 138/98

DRsp Nr. 1999/3452

Verspätete Zulassungsgründe

1. Nach Ablauf der Monatfrist für die Einlegung und Begründung der NZB dürfen Zulassungsgründe bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde grds. nicht berücksichtigt werden. 2. Eine am Ende der Frist nicht vorhandene Darlegung i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO kann später nicht mehr mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1983 bis 1986 gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der als Architekt und Betreuer von Bauherrengemeinschaften tätig war, standen ursprünglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung änderte das seinerzeit zuständige Finanzamt X die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1983, 1984 und 1986 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung für die nicht geänderte Steuerfestsetzung 1985 durch Bescheide vom 24. Oktober 1989 auf.

Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 24. Oktober 1989 Einspruch ein, dem der nunmehr zuständige Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nur für die Steuerfestsetzung 1983 teilweise entsprach. Darauf erhob der Kläger gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1983 bis 1986 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des FA vom 11. März 1997 Klage.