1. Die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1983 bis 1986 gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der als Architekt und Betreuer von Bauherrengemeinschaften tätig war, standen ursprünglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung änderte das seinerzeit zuständige Finanzamt X die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1983, 1984 und 1986 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung für die nicht geänderte Steuerfestsetzung 1985 durch Bescheide vom 24. Oktober 1989 auf.
Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 24. Oktober 1989 Einspruch ein, dem der nunmehr zuständige Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nur für die Steuerfestsetzung 1983 teilweise entsprach. Darauf erhob der Kläger gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1983 bis 1986 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des FA vom 11. März 1997 Klage.
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