FG Köln - Urteil vom 30.01.2004
10 K 3897/03
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; EStG § 46 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 911
EFG 2005, 446

Verspäteter Antrag auf Einkommensteuerveranlagung

FG Köln, Urteil vom 30.01.2004 - Aktenzeichen 10 K 3897/03

DRsp Nr. 2005/930

Verspäteter Antrag auf Einkommensteuerveranlagung

Wird die zweijährige Frist zur Durchführung einer Antragsveranlagung ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, so kommt eine Veranlagung nur noch unter den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; EStG § 46 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 zusteht.

Der Kläger erzielte im Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Verluste aus diversen Vermietungsobjekten. Der Bruttoarbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit betrug rd. ... DM, von denen ... DM Lohnsteuer einbehalten wurden. Die am 31. Dezember 2002 unterschriebene Einkommensteuererklärung ging am 13. März 2003 beim Beklagten ein. Mit Verfügung vom 27. März 2003 lehnte die Beklagte die Veranlagung zur Einkommensteuer wegen Versäumung der Veranlagungsfrist ab.