FG München - Beschluss vom 23.06.2003
3 V 1263/03
Normen:
Zollkodex Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Art. 236 Abs. 1, 2 Art. 244 ;

Verspäteter Einspruch; Reimport von PKW; Zoll

FG München, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 3 V 1263/03

DRsp Nr. 2004/6764

Verspäteter Einspruch; Reimport von PKW; Zoll

1. Einsprüche, die nicht innerhalb der Einspruchsfrist, aber innerhalb von 3 Jahren nach der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben eingelegt werden, sind als Anträge auf Erlass bzw. Erstattung gemäß Art. 236 Abs. 1 Zollkodex zu behandeln. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Nacherhebung bestehen, wenn die Zollbehörden des Ausgangslandes für Neufahrzeuge Warenverkehrsbescheinigungen ausstellen, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass die Hersteller der Fahrzeuge ihre Mitwirkung ablehnen.

Normenkette:

Zollkodex Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Art. 236 Abs. 1, 2 Art. 244 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob Abgabenbefreiung im Rahmen der Regelung für Rückwaren bzw. Präferenzwaren zu gewähren ist und ob Abgaben nacherhoben werden dürfen.