1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005.
Der Kläger ist als Opernsänger unternehmerisch tätig.
In seiner am 2. Mai 2006 beim Finanzamt (FA) eingereichten Umsatzsteuererklärung errechnete der Kläger eine Umsatzsteuer von 0.
Nach Eingang einer Kontrollmitteilung des Finanzamts F über Einnahmen des Klägers von insgesamt 28.000 EUR im Zusammenhang mit einem Auftritt setzte das FA die Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 14. Juni 2007 auf 2.485,98 EUR fest.
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