BFH - Beschluß vom 10.08.2000
IV B 130/99
Normen:
AO § 152 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 146

Verspätungszuschläge

BFH, Beschluß vom 10.08.2000 - Aktenzeichen IV B 130/99

DRsp Nr. 2000/9931

Verspätungszuschläge

1. Bei der Bemessung der Höhe eines Verspätungszuschlages sind alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO bezeichneten Ermessenskriterien zu berücksichtigen und in der schriftlichen Begründung der Ermessensentscheidung zu behandeln. Es ist jedoch nicht erforderlich, jedem Kriterium einen bestimmten Teilbetrag zuzuordnen. 2. Die Frage, daß sich die Bemessung der Verspätungszuschläge nicht ausschließlich an der Höhe der festgesetzten Steuer und der Dauer der Verspätung ausrichten darf, ist höchstrichterlich geklärt.

Normenkette:

AO § 152 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Es kann trotz erheblicher Bedenken gegen ihre Zulässigkeit dahinstehen, ob sie den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt und mithin zulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)

a) Der Beschwerdebegründung zufolge soll u.a. die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein, ob Verspätungszuschläge gegen eine nichterklärungspflichtige, mit ihrem Ehemann zusammen veranlagte Ehefrau festgesetzt werden können.