BFH - Beschluss vom 08.09.2003
V B 38/02
Normen:
AO § 152 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 9

Verspätungszuschlag

BFH, Beschluss vom 08.09.2003 - Aktenzeichen V B 38/02

DRsp Nr. 2003/14366

Verspätungszuschlag

Die Höhe der Abschlusszahlung ist lediglich ein Ermessenskriterium, das das FA neben den anderen in § 152 Abs. 2 AO genannten Kriterien bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen mit beachten muss.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Organträger einer GmbH. Für das Streitjahr (1998) gab der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab. Mit Schätzungsbescheid vom 28. August 2000 setzte das FA daher gegenüber dem Kläger die Umsatzsteuer für 1998 auf 102 200 DM fest. Aus dieser Festsetzung ergab sich nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen ein vom Kläger noch zu zahlender Betrag (Abschlusszahlung) in Höhe von 3 998 DM. Ferner setzte das FA zugleich mit dem Schätzungsbescheid einen Verspätungszuschlag in Höhe von 500 DM fest.