FG Hessen - Urteil vom 17.06.2003
13 K 2199/02
Normen:
AO § 152 ;

Verspätungszuschlag; Erinnerung; Zwangsmittel; Ermessensausübung; Falscher Sachverhalt; Irrtum - Verspätungszuschlag bei Irrtum über Sachverhaltsumstände

FG Hessen, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 13 K 2199/02

DRsp Nr. 2005/21266

Verspätungszuschlag; Erinnerung; Zwangsmittel; Ermessensausübung; Falscher Sachverhalt; Irrtum - Verspätungszuschlag bei Irrtum über Sachverhaltsumstände

1. Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige durch Erinnerungen oder Zwangsmittel zur Abgabe der Steuererklärung angehalten wird. 2. Geht das Finanzamt fälschlicherweise davon aus, dass die Steuererklärung erst nach besonderer Erinnerung und Androhung von Zwangsgeld eingegangen ist, liegt bei der Festsetzung des Verspätungszuschlages keine fehlerhafte Ermessensausübung vor, da die Festsetzung des Verspätungszuschlages nicht an solche Maßnahmen der Behörde anknüpft.

Normenkette:

AO § 152 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen gegenüber den Klägern festgesetzten Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1998.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben in den Jahren ab 1992 ihre Steuererklärungen mit - zum Teil jahrelangen Verspätungen - abgegeben; wegen der Daten im Einzelnen wird auf die Auflistung des Finanzamtes im Schriftsatz vom 7. August 2002 (Blatt 20 Finanzgerichtsakten) Bezug genommen. Ihre Einkommensteuererklärung 1998 reichten die Kläger am 11. Januar 2002 beim Finanzamt ein.