FG Hessen - Urteil vom 16.02.2005
9 K 3258/02
Normen:
AO § 5 ; AO § 152 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1037

Verspätungszuschlag; Ermessen; Sachverhaltsaufklärung - Verspätungszuschlag bei unzutreffender Sachverhaltsaufklärung

FG Hessen, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 9 K 3258/02

DRsp Nr. 2005/8850

Verspätungszuschlag; Ermessen; Sachverhaltsaufklärung - Verspätungszuschlag bei unzutreffender Sachverhaltsaufklärung

Die Vorschrift des § 102 Satz 2 FGO gestattet lediglich eine Nachbesserung zuvor bereits angestellter Ermessenserwägungen; die Finanzbehörde kann dagegen nicht bei zuvor unvollständiger Sachverhaltsermittlung auf der Basis eines geänderten Sachverhalts neue Erwägungen anstellen.

Normenkette:

AO § 5 ; AO § 152 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob zu Recht ein Verspätungszuschlag wegen der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärung 1999 festgesetzt wurde.

Der Kläger zu 1. (Kl 1) war bis 1998 als angestellter Anwalt einer Sozietät beschäftigt. Daneben unterhielt er in...eine Einzelkanzlei auf freiberuflicher Basis. Diese gab er zum 31.12.1998 auf und wurde zum 01.01.1999 Gesellschafter der in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätigen Sozietät. Die Klägerin zu 2. befand sich in den Jahren 1998 und 1999 im Erziehungsurlaub.

Die Einkommensteuererklärungen der Jahre 1997 bis 2000 fertigte der Kl 1, der auch Steuerberater ist, selbst.

Die Einkommensteuererklärung des Jahres 1997 ging am 22.04.1998 beim - seinerzeit örtlichen zuständigen - Finanzamt...(FA) ein. Die Veranlagung zur Einkommensteuer ergab einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 4.826,-- EUR.