FG München - Urteil vom 21.05.2010
14 K 1392/08
Normen:
AO § 152; FGO § 102;

Verspätungszuschlag; Ermessensausübung

FG München, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 14 K 1392/08

DRsp Nr. 2010/12881

Verspätungszuschlag; Ermessensausübung

1. Da wiederholte Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für die Pflichtvergessenheit des Steuerschuldners sprechen, das Verschulden aber zu den vom FA nach § 152 Abs. 2 S. 2 AO bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf, kann das FA diesem Umstand eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2 S. 2 AO zu berücksichtigenden Kriterien. 2. Ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % kann deshalb trotz nur kurzer Dauer der Fristüberschreitung angemessen sein, wenn frühere Verspätungszuschläge nicht die beabsichtigte Präventivwirkung hatten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 152; FGO § 102;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) gegenüber dem Kläger zu Recht Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen festgesetzt hat.