Verspätungszuschlag; Ermessensausübung; repressiver und präventiver Charakter des Verspätungszuschlags; Nichteinhaltung der gesetzlichen bzw. behördlichen Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung; zur Bindung des Finanzamts an eine Ermessensrichtlinie; Verspätungszuschlag zur Einkommenssteuer 1997
FG München, Urteil vom 17.09.2002 - Aktenzeichen 13 K 1925/01
DRsp Nr. 2003/9352
Verspätungszuschlag; Ermessensausübung; repressiver und präventiver Charakter des Verspätungszuschlags; Nichteinhaltung der gesetzlichen bzw. behördlichen Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung; zur Bindung des Finanzamts an eine Ermessensrichtlinie; Verspätungszuschlag zur Einkommenssteuer 1997
Die Festsetzung eines relativ hohen (1.000 DM) Verspätungszuschlags ist dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt alle Ermessenskriterien des § 152 Abs. 2AO (hier insbes.: die Dauer der Fristüberschreitung und die häufig verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen in den Vorjahren in seine Entscheidung mit einbezogen hat.