FG Hessen - Urteil vom 07.11.2002
7 K 1596/02
Normen:
AO § 152 Abs. 1 ;

Verspätungszuschlag; Kulanzfrist; Arbeitsbelastung; Steuerberater; Fristverlängerung; Stillschweigend Verspätungszuschlag wegen schuldhafter Versäumnis der Steuererklärungsfrist

FG Hessen, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 7 K 1596/02

DRsp Nr. 2003/7328

Verspätungszuschlag; Kulanzfrist; Arbeitsbelastung; Steuerberater; Fristverlängerung; Stillschweigend Verspätungszuschlag wegen schuldhafter Versäumnis der Steuererklärungsfrist

1. Bei Fristversäumnis kann sich ein Steuerpflichtiger nicht monatelang auf seine individuellen beruflichen Sonderbelastungen berufen. 2. Zögert ein Wirtschaftsprüfer/Steuerberater die Erstellung der eigenen Erklärung bis zu dem Zeitpunkt um die Jahreswende hinaus, indem er wie alle Berufskollegen erfahrungsgemäß und deshalb vorhersehbar mit einem gerade auch aufgrund von Gesetzesänderungen besonders hohen Arbeitsanfall rechnen muss, dann kann er sich damit nicht mehr entschuldigen. 3. Gerade ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe muss bemüht sein, seinen eigenen steuerlichen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen, und dabei auch die Interessen seiner Mandanten zurückstellen bzw. seine Nebentätigkeiten so weit reduzieren, wie dies die Erfüllung der eigenen steuerlichen Verpflichtungen erfordert. 4. Wer bewusst, wenn auch infolge eines Irrtums über die materielle Rechtslage, die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung verstreichen lässt, handelt nicht entschuldbar i.S. des § 152 Abs. 1 Satz 2 AO.