Die Kläger begehren die Aufhebung der Festsetzung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10.000,-- DM wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung 1992.
Der Kläger bezieht als Kommanditist der M.- GmbH & Co. KG einen ganz wesentlichen Teil seiner Einkünfte aus dieser Beteiligung. Bei der GmbH & Co. KG fand für die Jahre 1987 bis 1990 in der Zeit vom 10.9.1992 bis 18.2.1993 eine Außenprüfung statt. Der Bp-Bericht datiert vom 26.4.1993, der Änderungsbescheid für 1990 vom 18.5.1995.
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