Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Gewerbe für Eisenflechterei. Er wird bei einem außerbremischen FA zur ESt veranlagt. Da er die Erklärungen zur gesonderten Festellung nach § 180 Abs. 2 AO für die Streitjahre nicht abgab, führte das beklagte FA die Veranlagungen 1994, 1995 und 1996 am 7. Oktober 1998 auf den Schätzungswege durch und setzte mit gesonderten Bescheiden vom 7. Oktober 1998 folgende Verspätungszuschläge fest:
für das Kalenderjahr 1994
1.000,- DM
für das Kalenderjahr 1995
1.000,- DM
für das Kalenderjahr 1996
500,- DM
Gegen die drei Bescheide, durch die die Verspätungszuschläge festgesetzt worden waren, legte der Kläger am 16. Oktober 1998 Einspruch mit der Begründung ein, daß die Bescheide unvollständig begründet sein. Allein der Hinweis auf die Nichtabgabe der Steuererklärungen erfülle den Begründungszwang nicht.
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