FG München - Urteil vom 07.03.2003
13 K 1843/00
Normen:
AO § 152 ;

Verspätungszuschlag zur Vermögensteuer (VSt); Festsetzung von VSt nach Ergehen des Grundsatzbeschlusses des BVerfG in BStBl II 1995, 655; unbegründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes kein hinreichender Grund für Nichtvorlage einer Steuererklärung; Verspätungszuschlag zur Vermögensteuer auf den 01.01.1994.01.01.1995

FG München, Urteil vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 13 K 1843/00

DRsp Nr. 2003/8745

Verspätungszuschlag zur Vermögensteuer (VSt); Festsetzung von VSt nach Ergehen des Grundsatzbeschlusses des BVerfG in BStBl II 1995, 655; unbegründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes kein hinreichender Grund für Nichtvorlage einer Steuererklärung; Verspätungszuschlag zur Vermögensteuer auf den 01.01.1994.01.01.1995

Unbegründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des VStG (bis 31. Dezember 1996) sind jedenfalls dann kein zureichender Grund für die Nichtvorlage von VSt-Erklärungen auf den 1. Januar 1994 und 1. Januar 1995, wenn das Finanzamt die Steuerpflichtigen über die Tragweite des BVerfG-Beschlusses vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655, 665) korrekt aufgeklärt hat.

Normenkette:

AO § 152 ;

Tatbestand:

I.

Strittig ist die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Vermögensteuer (VSt) auf den 01. Januar 1994 und 1995.