FG München - Urteil vom 02.10.2002
1 K 3390/01
Normen:
EStG § 46 ; AO § 5 § 152 ;

Verspätungszuschlagfestsetzung und Antragsveranlagung; Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 1 K 3390/01

DRsp Nr. 2003/4020

Verspätungszuschlagfestsetzung und Antragsveranlagung; Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1998

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Finanzbehörde in der Einspruchsentscheidung u. a. auf die in den vergangenen Jahren mehrfach verspätete Abgabe der Steuererklärungen beruft, die Veranlagung aber lediglich in einem dieser Jahre nicht von Amts wegen, sondern gem. § 46 EStG nur auf Antrag hätte durchgeführt werden dürfen.

Normenkette:

EStG § 46 ; AO § 5 § 152 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu Recht erfolgte.

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl ist von Beruf Dipl.-Mathematiker, die Klägerin (Klin) Hausfrau. Da sie für das Streitjahr 1998 zunächst keine Steuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (Finanzamt - FA-) die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19.4.2000 die Einkommensteuer auf 89.986 DM fest (Abschlusszahlung: 23.714 DM). Zugleich setzte es in diesem Bescheid einen Verspätungszuschlag in Höhe von 700 DM fest. Da die Kl durch einen Steuerberater vertreten waren, war die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis 29.2.2000 verlängert worden.