Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. Januar 2022 (Aktenzeichen:
Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrages an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgegeben.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
I.
Der Erinnerungsführer erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 bei dem Finanzgericht Klage gegen die Erinnerungsgegnerin. Während des Klageverfahrens verstarb der Erinnerungsführer.
Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, fasste das Prozessgericht am 4. September 2020 den Beschluss (Aktenzeichen:
der verstorbene Herr A zuletzt wohnhaft:
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