FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.03.2022
5 Ko 166/22
Normen:
FGO § 155 S. 1; ZPO § 103 Abs. 1;

Versterben des in dem Titel zum Kostengläubiger bestimmten Verfahrensbeteiligten vor der Anbringung des Kostenfestsetzungsantrages hinsichtlich Nachweises der Rechtsnachfolge

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 5 Ko 166/22

DRsp Nr. 2022/6742

Versterben des in dem Titel zum Kostengläubiger bestimmten Verfahrensbeteiligten vor der Anbringung des Kostenfestsetzungsantrages hinsichtlich Nachweises der Rechtsnachfolge

Tenor

Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. Januar 2022 (Aktenzeichen: 5 K 0/19) wird aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrages an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgegeben.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

FGO § 155 S. 1; ZPO § 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 bei dem Finanzgericht Klage gegen die Erinnerungsgegnerin. Während des Klageverfahrens verstarb der Erinnerungsführer.

Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, fasste das Prozessgericht am 4. September 2020 den Beschluss (Aktenzeichen: 5 K 0/19), dass die Erinnerungsgegnerin (Beklagte) die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. In dem Beschluss ist die Aktivpartei - d.h. der Kläger (Erinnerungsführer) - wie folgt bezeichnet:

der verstorbene Herr A zuletzt wohnhaft: