Der Bescheid für 2014 über Einkommensteuer vom 13. April 2016 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2021 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer für 2014 unter Berücksichtigung von um € verminderter Einkünfte der B. aus nichtselbständiger Arbeit herabgesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die der B. von den Gesellschaftern mit Vertrag vom 19. Dezember 2013 zum 1. Januar 2014 unentgeltlich übertragenen Anteile an einer GmbH, deren Arbeitnehmerin sie ist, als Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu versteuern sind, oder ob es sich bei der Übertragung vielmehr um einen (lediglich) der Schenkungsteuer unterliegenden Vorgang handelt.
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