BFH - Urteil vom 28.10.2009
I R 28/08
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 1 Abs. 1 S. 1; EStG 1990 § 16 Abs. 2; EStG 1990 § 16 Abs. 3; EStG 1990 § 34 Abs. 2 Nr. 1; DBA-Luxemburg Art. 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1347/03

Versteuerung eines fiktiven Aufgabegewinns durch Wegzug und Verlegung des Betriebs eines selbstständigen Handelsvertreters nach Luxemburg; Vorliegen einer Betriebsaufgabe i.R.e. Verlegung des Gewerbetriebs in andere Geschäftsräume unter Verbindung der Verlegung mit einer vorübergehenden Betriebseinstellung; Rechtsprechungsänderung zur Theorie der finalen Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen I R 28/08

DRsp Nr. 2010/445

Versteuerung eines fiktiven Aufgabegewinns durch Wegzug und Verlegung des Betriebs eines selbstständigen Handelsvertreters nach Luxemburg; Vorliegen einer Betriebsaufgabe i.R.e. Verlegung des Gewerbetriebs in andere Geschäftsräume unter Verbindung der Verlegung mit einer vorübergehenden Betriebseinstellung; Rechtsprechungsänderung zur Theorie der finalen Betriebsaufgabe

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 1 Abs. 1 S. 1; EStG 1990 § 16 Abs. 2; EStG 1990 § 16 Abs. 3; EStG 1990 § 34 Abs. 2 Nr. 1; DBA-Luxemburg Art. 5 Abs. 3;

Gründe:

A. Streitpunkt ist u.a., ob durch Wegzug und Verlegung des Betriebs eines selbständigen Handelsvertreters nach Luxemburg ein fiktiver Aufgabegewinn zu versteuern ist.

Der zunächst im Inland wohnhafte Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte dort in den Streitjahren (1992 und 1993) als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG 1990. Die Steuererklärungen für 1992 hatte er im Jahr 1993, die Erklärungen für 1993 hatte er im Jahr 1995 eingereicht.

Am 31. Dezember 1993 verzog der Kläger nach Luxemburg. Er übte von dort aus die Tätigkeit als Handelsvertreter weiterhin aus.