Streitig ist, ob den Klägern durch den Erwerb von X-Aktien 1998 ein geldwerter Vorteil i.H.v. 1.080.000 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entstanden ist.
Der Kläger war Aktionär der Y AG (Y-AG) und als Vorstandsmitglied Arbeitnehmer der Y-AG . 1998 wurde die Y-AG mit der X -Gruppe fusioniert durch Verschmelzung der Y-AG auf eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der X -AG (X-AG ), die zunächst unter XXX GmbH firmierte und nach der Verschmelzung in Xxx Holding AG umgewandelt wurde. Die Verschmelzung wurde am xxx .09.1998 ins Handelsregister eingetragen. Der Kläger ist nach der Verschmelzung als Vorstand der Xxx Holding AG tätig gewesen und in 2001 ausgeschieden.
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