Der geänderte Bescheid über Einkommensteuer für 2005 vom 12.12.2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11.12.2018 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Aktien seiner Arbeitgeberin im Veranlagungszeitraum 2005 einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern hat.
Der Kläger war im Streitjahr als Vorstandsmitglied bei der ... (X AG) angestellt.
Mit Dienstvertrag vom ...2005 wurde zwischen dem Kläger und der X AG für die Zeit vom ...2005 bis zum ...2008 ein den vorherigen Vertrag vom ...2003 ersetzender Anstellungsvertrag geschlossen. § 4 dieses Vertrages enthält neben Regelungen zum Jahresgehalt folgende Vereinbarung:
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