BFH - Beschluss vom 19.05.2010
I B 191/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 59a S. 6; DBA-Spanien Art. 13 Abs. 2; DBA-Spanien Art. 13 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1554
BFHE 228, 322
DB 2010, 1321
DStR 2010, 1223
IStR 2010, 530
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 2234/09

Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 5. Dezember 1966 (DBA-Spanien) in Deutschland; Aussetzung der Vollziehung (AdV) im Rahmen eines negativem Konflikts über die abkommensrechtliche Qualifikation einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten spanischen Personengesellschaft; Vermittlung einer Betriebstätte i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien durch eine ausschließlich in Spanien über eine Betriebstätte verfügenden Personengesellschaft

BFH, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen I B 191/09

DRsp Nr. 2010/10219

Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 5. Dezember 1966 (DBA-Spanien) in Deutschland; Aussetzung der Vollziehung (AdV) im Rahmen eines negativem Konflikts über die abkommensrechtliche Qualifikation einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten spanischen Personengesellschaft; Vermittlung einer Betriebstätte i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien durch eine ausschließlich in Spanien über eine Betriebstätte verfügenden Personengesellschaft

1. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, die von einer vermögensverwaltend tätigen, jedoch i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2002 gewerblich geprägten spanischen Personengesellschaft erzielt werden, an der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen nach Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien der deutschen und nicht nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien als Betriebstättengewinne der spanischen Besteuerung (Anschluss an Senatsurteil vom 28. April 2010 I R 81/09; entgegen BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1076 Tz. 1.1.5.1, jetzt BMF-Schreiben vom 16. April 2010, BStBl I 2010, 354 Tz. 4.2.1 i.V.m. Tz. 4.1.3.3.2).