FG Niedersachsen - Beschluss vom 09.08.2013
8 K 111/13
Normen:
EStG § 22; EStG § 32b;

Versteuerung von Renteneinkünften - Progressionsvorbehalt für Krankengeld

FG Niedersachsen, Beschluss vom 09.08.2013 - Aktenzeichen 8 K 111/13

DRsp Nr. 2014/11199

Versteuerung von Renteneinkünften – Progressionsvorbehalt für Krankengeld

Leistungen aus einer Krankenversicherung und damit auch Krankengeld sind zwar nach § 3 Nr. 1a EStG steuerbefreit, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Werden zunächst als Krankengeld gezahlte Beträge nachträglich als Rente behandelt, ist dies steuerlich rückwirkend zu beachten. An der Beurteilung des BFH, den von der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X umfassten Betrag der Besteuerung zu unterwerfen (§ 22 EStG), hat sich durch das Alterseinkünftegesetzes nichts geändert.

Normenkette:

EStG § 22; EStG § 32b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitjahr (2010) Einkünfte aus einer Rente zu versteuern hat und in welcher Höhe Krankengeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt.