FG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.2010
15 K 1185/09 H(L)
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EStG § 8 Abs. 2 Satz 6; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 42 d Abs. 1 Nr. 1; SvEV § 2 Abs. 1; LStR 2007 Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4;

Versteuerung von Restaurantschecks als Barlohn; Abgrenzung zum Warengutschein; Arbeitslohn; Barlohn; Warengutschein; Billigkeitsregelung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 15 K 1185/09 H(L)

DRsp Nr. 2010/13515

Versteuerung von Restaurantschecks als Barlohn; Abgrenzung zum Warengutschein; Arbeitslohn; Barlohn; Warengutschein; Billigkeitsregelung

1. Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks begründen keinen Sachbezug i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern stellen zweckgebundene Geldzuwendungen dar, die bei den Arbeitnehmern zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert i. S. von § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn sie zwar nur zum Erwerb von Mahlzeiten oder von zum sofortigen Verbrauch bestimmten Lebensmitteln verwendet werden dürfen, aber die in Betracht kommenden Lebensmittel nicht in der Art eines Warengutscheins individualisierbar und konkret vorgeben. 2. Eine Versteuerung der Restaurantschecks mit den Sachbezugswerten kommt auch nicht nach der Billigkeitsregelung des Abschnitts 31 Abs. 7 Nr. 4 a) Satz 1 LStR 2007 in Betracht, wenn die von dem Arbeitgeber mit den einzelnen Akzeptanzpartnern getroffenen Regelungen nicht sicherstellen, dass lediglich ein Restaurantscheck pro Arbeitstag bei Akzeptanzstellen in der näheren Umgebung der Arbeitsstätte in Zahlung genommen wird.