I.
Streitig ist insbesondere, ob die Besteuerung eines Einbringungsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) gegen Europäisches Recht (Richtlinie 69/335 EWG vom 17.07.1969) verstößt.
Die Klägerin (Klin), die Firma H. AG & Co., Holding KG wurde am 20. November 2000 gegründet. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 12. Dezember 2000. Alleiniger Kommanditist ist Herr ... H..
Herr ... H. war ferner alleiniger Kommanditist der - Grundstückbesitzenden - Firma B. GmbH & Co. Betriebs-KG.
Mit privatschriftlicher Einbringungs- und Übernahmevereinbarung vom 19. Dezember 2000 übertrug Herr ... H. seine gesamten Gesellschaftsanteile an der vorgenannten KG auf die Klägerin.
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