Streitig ist das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der X GmbH - im Folgenden: Holding bzw. Klägerin - und der T - im Folgenden: GmbH - im Veranlagungszeitraum 1999 und daraus folgend die bislang vom Finanzamt erfolgte hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten nach §
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