FG Hessen - Urteil vom 18.05.2010
8 K 1160/10
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; GewStG § 8 Nr. 1; EG-Vertrag Art. 43; EG-Vertrag Art. 48; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54;

Verstoß der Nichtanerkennung einer grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft gegen das Diskriminierungsverbot; Grenzüberschreitende gewerbesteuerliche Organschaft; Dauerschuldzins; Diskriminierungsverbot

FG Hessen, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 8 K 1160/10

DRsp Nr. 2010/15427

Verstoß der Nichtanerkennung einer grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft gegen das Diskriminierungsverbot; Grenzüberschreitende gewerbesteuerliche Organschaft; Dauerschuldzins; Diskriminierungsverbot

1. Eine grenzüberschreitende Organschaft ist gewerbesteuerrechtlich nicht anzuerkennen. 2. Die Zurechnung der Erträge und der Dauerschuldzinsen erfolgt bei der Gesellschaft, die den Steuertatbestand verwirklicht. 3. Die Nichtanerkennung der grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; GewStG § 8 Nr. 1; EG-Vertrag Art. 43; EG-Vertrag Art. 48; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der X GmbH - im Folgenden: Holding bzw. Klägerin - und der T - im Folgenden: GmbH - im Veranlagungszeitraum 1999 und daraus folgend die bislang vom Finanzamt erfolgte hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten nach § 8 Nr. 1 GewStG in Höhe von DM. Die Klägerin klagt als Rechtsnachfolgerin der GmbH, die im Jahr 2003 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Sie hat sich inzwischen umfirmiert.