BFH - Beschluss vom 09.09.2009
IX B 39/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 595/07

Verstoß eines Finanzgerichts gegen die Sachaufklärungspflicht durch Nichtbeachtung der Rüge eines Prozessbeteiligten

BFH, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen IX B 39/09

DRsp Nr. 2009/23834

Verstoß eines Finanzgerichts gegen die Sachaufklärungspflicht durch Nichtbeachtung der Rüge eines Prozessbeteiligten

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht gegeben sind. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist das Verschulden der von ihm beauftragten Steuerberatungsgesellschaft wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).