LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2016
11 Sa 1766/15
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 236a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 682/15

Verstoß gegen AGG bei Zahlung geringerer Abfindung an schwerbehinderten ArbeitnehmerErfüllung einer Vereinbarung erst mit ordnungsgemäßer Zahlung der Abfindung

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1766/15

DRsp Nr. 2021/7320

Verstoß gegen AGG bei Zahlung geringerer Abfindung an schwerbehinderten Arbeitnehmer Erfüllung einer Vereinbarung erst mit ordnungsgemäßer Zahlung der Abfindung

1. Die Zahlung einer geringeren Abfindung an einen schwerbehinderten Arbeitnehmer ist diskriminierend und damit unwirksam. 2. Eine Vereinbarung ist nur erfüllt, wenn über die Abfindung ordnungsgemäß abgerechnet wurde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 29.09.2015 - 2 Ca 682/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 236a Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag bzw. Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.