BFH - Beschluss vom 07.07.2005
XI B 13/03
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1858
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 587/97

Verstoß gegen den Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen XI B 13/03

DRsp Nr. 2005/12792

Verstoß gegen den Inhalt der Akten

Die Möglichkeit, dass ein Betriebsinhaber beabsichtigt, seinen Betrieb in absehbarer Zeit aufzugeben, spricht nicht gegen die Würdigung des FG, dass es für die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen an dem erforderlichen Entnahmewillen gefehlt hat. Das gilt auch dann, wenn das FG einen Aktenvermerk des FA über die Entnahme des Grundstücks bei seiner Entscheidung berücksichtigt, allerdings - entgegen der Auffassung des FA - keine Entnahme angenommen hat.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat bei seiner Entscheidungsfindung weder gegen § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen, noch erscheint eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich.