Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat bei seiner Entscheidungsfindung weder gegen § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen, noch erscheint eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|