BFH - Beschluss vom 24.02.2006
II B 102/05
Normen:
BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1064
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 344/01

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; kein Abzug für hinterzogene Steuern

BFH, Beschluss vom 24.02.2006 - Aktenzeichen II B 102/05

DRsp Nr. 2006/9317

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; kein Abzug für hinterzogene Steuern

1. Ein Verstoß gegen den Inhalt der Akten ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht.2. Hinterzogene Steuern können an Stichtagen vor der Aufdeckung der Steuerverkürzung mangels wirtschaftlicher Belastung grundsätzlich nicht als Schulden abgezogen werden (Anschluss an BFH-Urt. v. 7.5.1971 - III R 53/70 -, BStBl II 1971, 681; v. 8.12.1993 - II R 118/89 -, BStBl II 1994, 216).

Normenkette:

BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 § 96 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt am 1. Januar 1986 auf einem privaten Bankkonto ein Guthaben in Höhe von 282 340 DM, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung in die Veranlagung zur Vermögensteuer einbezog. Der Kläger behauptete demgegenüber, das Guthaben stamme aus einem Darlehen seiner Mutter, und begehrte den Abzug entsprechender Schulden. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) sah die behauptete Darlehensverbindlichkeit als nicht nachgewiesen an.