I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt am 1. Januar 1986 auf einem privaten Bankkonto ein Guthaben in Höhe von 282 340 DM, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung in die Veranlagung zur Vermögensteuer einbezog. Der Kläger behauptete demgegenüber, das Guthaben stamme aus einem Darlehen seiner Mutter, und begehrte den Abzug entsprechender Schulden. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) sah die behauptete Darlehensverbindlichkeit als nicht nachgewiesen an.
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