BFH - Urteil vom 23.02.2000
VIII R 80/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 2, §§ 116, 126 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 978

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen VIII R 80/98

DRsp Nr. 2000/4707

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Berücksichtigt das FG aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag nicht, beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit auf einem Verstoß gegen die Verpflichtung, das Gesamtergebnis des Verfahrens zu würdigen. 2. Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit dem auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2, §§ 116, 126 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Gründungsgesellschafter zu 50 v.H. sowohl an der X-GmbH als auch an der R-GmbH beteiligt.