BFH - Beschluss vom 05.06.2003
I B 135/02
Normen:
FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1429

Verstoß gegen Denkgesetze

BFH, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen I B 135/02

DRsp Nr. 2003/11960

Verstoß gegen Denkgesetze

Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze stellt keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler dar, auch wenn er sich auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt.

Normenkette:

FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Jahr 1995 (Streitjahr) unbeschränkt steuerpflichtig war.

Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus beratender Tätigkeit sowie aus der Vermietung und Verpachtung diverser Grundstücke. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung durchsuchte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Einfamilienhaus des Klägers in O und stellte dabei für das Streitjahr u.a. Folgendes fest: