I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im Streitjahr 1994 u.a. zwei seiner Grundstücke umsatzsteuerpflichtig an eine GmbH vermietet, deren alleiniger Geschäftsführer er war. Seine Ehefrau vermietete dieser GmbH ab 1. Februar 1994 ein ihr gehörendes Grundstück, auf dem sie bis zum Jahresbeginn 1994 ein Garagengebäude errichtet hatte.
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