I. Streitig ist, ob der ehemalige Kläger als Rechtsvorgänger der Revisionsklägerin an der Partnerschaftsgruppe S-GbR in C AG (C) in den Jahren 1973 bis 1978 beteiligt gewesen ist und ob ihm aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.
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