Die allein auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen. Es hat nicht die in der Steuererklärung für das Jahr 1999 erklärten Absetzungen für Abnutzung unberücksichtigt gelassen. Es hat auf Bl. 6 seines Urteils die von der Klägerin und Beschwerdeführerin begehrten Beträge ausdrücklich aufgeführt. Zwar mag es sein, dass dazu im Widerspruch steht, wenn es in den Entscheidungsgründen im Rahmen einer tabellarischen Übersicht von einem anderen Erklärungsverhalten ausgeht. Es handelt sich aber nicht um Verfahrensfehler, sondern um materielle Fehler, wenn das Gericht den Sachverhalt widersprüchlich darstellt (einhellige Auffassung, vgl. z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1988 V R 188/83, BFH/NV 1989, 203; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 245, 248; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 81).
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