LAG Hamm - Urteil vom 16.06.2016
11 Sa 1524/15
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 236a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 700/15

Verstoß gegen Diskriminierungsverbot durch geringere Sozialplanabfindung an schwerbehinderten Arbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1524/15

DRsp Nr. 2021/7312

Verstoß gegen Diskriminierungsverbot durch geringere Sozialplanabfindung an schwerbehinderten Arbeitnehmer

Die Zahlung einer geringeren Abfindung laut Sozialplan im Falle der Entlassung an einen schwerbehinderten Arbeitnehmer ist ein Verstoß gegen das AGG. Denn trotz der Möglichkeit der früheren Verrentung ist diese Verfahrensweise diskriminierend.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 02.09.2015 - 5 Ca 700/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 236a Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag bzw. Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.

Der am 12.03.19XX geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 60. Vom 04.12.1989 bis zum 31.12.2014 war er bei der Beklagten beschäftigt. Sein letztes Bruttomonatsentgelt betrug 3.005,76 €. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall (Bl. 118 GA).