Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 02.09.2015 -
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag bzw. Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.
Der am 12.03.19XX geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 60. Vom 04.12.1989 bis zum 31.12.2014 war er bei der Beklagten beschäftigt. Sein letztes Bruttomonatsentgelt betrug 3.005,76 €. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall (Bl. 118 GA).
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