OLG Koblenz - Beschluss vom 13.01.2005
10 U 323/04
Normen:
BGB § 134 ; AGBG § 9 (a.F.) ; RBerG Art. 1 § 1 ; RBerG Art. 1 § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 8/02

Verstoß gegen RBerG durch Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit Treuhandtätigkeit für geschlossenen Immobilienfonds

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 10 U 323/04

DRsp Nr. 2005/9183

Verstoß gegen RBerG durch Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit Treuhandtätigkeit für geschlossenen Immobilienfonds

»Wird eine Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin für eine Gesellschaft bestimmt, die als geschlossener Immobilienfonds und Unterdeckungsfonds im Rahmen eines Steuersparmodells den Gesellschaftszweck der Modernisierung eines Objekts mit anschließender Vermietung von Wohneinheiten verfolgt, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Überwachung der Verwendung der Gesellschaftsmittel und dem Abschluss der für die Realisierung des Gesellschaftszwecks vorgesehenen Verträge liegt (in Abgrenzung zu BGH WM 2000, 2443 - dort rechtliche Abwicklung von Grundstücksgeschäften im Rahmen eines Bauträgermodells und BGH ZIP 2004, 1394 ff., wo der Beitritt zu der Fondsgesellschaft mit der Aufnahme eines Kreditvertrages verbunden war).«

Normenkette:

BGB § 134 ; AGBG § 9 (a.F.) ; RBerG Art. 1 § 1 ; RBerG Art. 1 § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfond, begehrt die Zahlung rückständiger Deckungs- und Liquiditätsbeiträge sowie Zinsen aus verspätet gezahlten Deckungsbeiträgen.