FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2010
7 K 3149/06 B
Normen:
ZPO § 227; VwZG § 15 Abs. 1;

Vertagungsantrag unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung; öffentliche Zustellung an eine im Melderegister nicht verzeichnete Person

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 7 K 3149/06 B

DRsp Nr. 2010/23122

Vertagungsantrag unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung; öffentliche Zustellung an eine im Melderegister nicht verzeichnete Person

1. Ein Beteiligter, der unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag stellt, hat diesen unaufgefordert glaubhaft zu machen, indem er im Falle der Erkrankung ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung übermittelt, dass das Gericht die Schwere der Erkrankung selbst beurteilen kann. 2. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Melderegistereintragungen fehlerhaft sein können, weil entweder Personen als gemeldet verzeichnet werden, die sich unter der Meldeanschrift nicht aufhalten oder umgekehrt Personen nicht gemeldet sind, obwohl sie einen festen Wohnsitz haben. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ohne weitere Ermittlungen öffentliche Zustellungen an eine Person vorzunehmen, die im Melderegister nicht verzeichnet ist.

Abweichend von den Einkommensteuerbescheiden 1994 und 1995 vom 3. Juli 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2004 wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 165.000,- DM in 1994 und 150.000,- DM in 1995 festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.