Abweichend von den Einkommensteuerbescheiden 1994 und 1995 vom 3. Juli 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2004 wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 165.000,- DM in 1994 und 150.000,- DM in 1995 festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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