FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 06.08.2013
1 K 1308/12
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 S. 1; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2; AO § 5; AO § 163 S. 1; AO § 163 S. 2; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 2; FGO § 102;

Verteilung der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen für einen behinderungsgerechten Umbau im Billigkeitsweg auf fünf Jahre Zulässigkeit der auf Verteilung der Umbauaufwendungen gerichteten Klage trotz Einkommensteuerfestsetzung auf null Euro

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 06.08.2013 - Aktenzeichen 1 K 1308/12

DRsp Nr. 2013/22638

Verteilung der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen für einen behinderungsgerechten Umbau im Billigkeitsweg auf fünf Jahre Zulässigkeit der auf Verteilung der Umbauaufwendungen gerichteten Klage trotz Einkommensteuerfestsetzung auf null Euro

1. Würden sich Aufwendungen in erheblicher Höhe (hier: 135.143 EUR) für den behinderungsbedingten Umbau des eigenen Hauses im Jahr ihrer Verausgabung zum ganz überwiegenden Teil steuerlich nicht auswirken (im Streitfall: Gesamtbetrag der Einkünfte von nur 43.526), ist eine Billigkeitsregelung gemäß § 163 AO dahingehend angemessen, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen – in Anlehnung an den Rechtsgedanken, der dem § 82b EStDV und dem § 34 Abs. 1 EStG zugrunde liegt – auf 5 Jahre verteilen kann. 2. Eine auf diese Billigkeitsmaßnahme gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage ungeachtet dessen zulässig, dass das FA die Einkommensteuer für das „Umbaujahr” auf null festgesetzt hat.