FG Nürnberg - Urteil vom 02.08.2000
V 166/98
Normen:
AO § 175 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 1;

Verteilung des Übergangsgewinns beim Wechsel

FG Nürnberg, Urteil vom 02.08.2000 - Aktenzeichen V 166/98

DRsp Nr. 2001/2379

Verteilung des Übergangsgewinns beim Wechsel

Soll beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Betriebsvermögensvergleich der Übergangsgewinn auf 3 Jahre verteilt werden, ist bei lediglich zahlenmäßiger Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid des Übergangsjahrs kein Grundlagenbescheid enthalten, der es rechtfertigt, unterlassene Hinzurechnungen in den Folgejahren zu korrigieren.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteueränderungsbescheids, in dem nachträglich das zweite Drittel aus beantragter Verteilung des Übergangsgewinns bei Änderung der Gewinnermittlungsart berücksichtigt wurde.

Der Kläger, der bis 1989 den Gewinn seines Unternehmens Bauleitung und Projektbetreuung gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt hatte, erstellte zum 1. Januar 1990 eine Eröffnungsbilanz und ermittelte den Gewinn im Veranlagungszeitraum 1990 durch Betriebsvermögensvergleich. Mit der Einkommensteuererklärung 1990 beantragte er die durch die Änderung der Gewinnermittlungsart erforderlichen Zurechnungen im Veranlagungszeitraum 1990 in Höhe von 99.981,60 DM auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre zu verteilen.