Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Erbe keine solchen Einkünfte erzielt
FG München, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 13 K 545/06
DRsp Nr. 2008/19069
Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Erbe keine solchen Einkünfte erzielt
1. Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 2EStDV können nur von dem Steuerpflichtigen als Werbungskosten abgezogen werden, der auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.2. Die vom Erblasser nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 1EStDV können grundsätzlich beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, denn im Fall der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich in die steuerrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (§ 11d Abs. 1EStDV).3. Erzielt der Erbe keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, erfolgt die Berücksichtigung der nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 2EStDV im letzten Jahr der Einkunftserzielung des Erblassers.4. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO sind erfüllt, wenn Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82bEStDV weder beim Erblasser noch beim Erben in den Steuerfestsetzungen vollständig berücksichtigt wurden.
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