BFH - Urteil vom 07.11.2006
IX R 45/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1473
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1268/03

Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen IX R 45/04

DRsp Nr. 2007/11852

Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

Der Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs zwischen privaten Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verstößt nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 8;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2000 neben (positiven) Einkünften aus selbständiger Arbeit, Einkünften aus Kapitalvermögen sowie (negativen) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (Veräußerung von Wertpapieren).

Diese Verluste verrechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2000 nicht mit den positiven Einkünften des Klägers aus anderen Einkunftsarten. Vielmehr trug er einen Verlustanteil in den Veranlagungszeitraum 1999 zurück und verrechnete ihn mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften stellte das FA nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den 31. Dezember 2000 fest.