LSG Hamburg - Beschluss vom 03.01.2019
L 1 KR 145/18 B ER
Normen:
SGB V § 1; SGB V § 127 Abs. 1 S. 1 und S. 6; SGB V § 70 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 1565/18

Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an den Zweck der Ausschreibung von Hilfsmittellieferungen

LSG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 145/18 B ER

DRsp Nr. 2019/8446

Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an den Zweck der Ausschreibung von Hilfsmittellieferungen

Zweck der Ausschreibung von Hilfsmittellieferungen ist kein wettbewerblicher, sondern ein gesundheitspolitischer mit den in einem Spannungsverhältnis sich befindenden Aspekten einer sparsamen und zugleich wirtschaftlichen Haushaltsführung der Krankenkassen und der medizinischen Versorgung ihrer Versicherten in dem zur Krankenbehandlung notwendigen Umfang. Auch steht das wirtschaftliche Interesse der möglichen Bieter an einem gesicherten Absatzmarkt nicht im Fokus der Norm.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 1; SGB V § 127 Abs. 1 S. 1 und S. 6; SGB V § 70 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Dezember 2018 ist damit unbegründet.